Arbeitsrecht: Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?

Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass einem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für diesen Verlust des Arbeitsplatzes grundsätzlich eine Abfindung zusteht.

Einen generellen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindungszahlung haben Arbeitnehmer nicht. Ausnahmen ergeben sich z.B. aus Sozialplänen, tarifvertraglichen Regelungen oder Individualvereinbarungen in Arbeitsverträgen. Aber auch Aufhebungsverträge mit einer Abfindungsregelung als auch ein Abwicklungsvertrag mit einer entsprechenden Abfindungsregelung können entsprechende Ansprüche begründen.

Des Weiteren kann bei einer Kündigung aus betriebsbedingten Gründen der Arbeitgeber unter Verweis auf § 1a KSchG eine Abfindung anbieten. Diese beträgt gemäß der gesetzlichen Vorschrift 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Im Kündigungsschreiben muss der Arbeitgeber ausdrücklich darauf hinweisen, dass er die Kündigung auf dringende betriebliche Gründe stützt und zudem eine Abfindung im Sinne des § 1a KSchG zahlen wird, sofern der Arbeitnehmer die gesetzliche Klagefrist von drei Wochen gegen die Kündigung ungenutzt verstreichen lässt.

Eine Kündigungsschutzklage selbst verschafft keinen Anspruch auf eine Abfindungszahlung, da diese grundsätzlich die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung zum Ziel hat und auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist. Sofern jedoch Arbeitnehmer und Arbeitgeber während des Kündigungsschutzprozesses zu dem Ergebnis gelangen, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für beide Parteien nicht sinnvoll ist, kann in diesem Rahmen eine entsprechende Abfindung ausgehandelt werden. Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses besteht auch die Möglichkeit nach §§ 9, 10 KSchG, dass der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilt wird, sofern das Gericht die Kündigung für unwirksam hält und zudem für den Arbeitnehmer die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.

Wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag oder einen Abwicklungsvertrag abschließen, riskieren Sie ggfs. im Hinblick auf das Arbeitslosengeld I eine in der Regel zwölfwöchige Sperrzeit, da Sie Ihren Verlust des Arbeitsplatzes selbst durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages/Abwicklungsvertrages herbeigeführt haben. Dies Ergebnis tritt auch ein, wenn entsprechend Sie einer Verkürzung der Kündigungsfrist zugestimmt haben. Es gibt nur wenige Ausnahmen, die die Sozialgerichte zu lassen.

Lassen Sie sich bezüglich der Möglichkeit eine Abfindungszahlung, Höhe sowie etwaiger Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld von uns beraten.