Arbeitsrecht: Welche Urlaubsansprüche gibt es?
Als Arbeitnehmer haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Urlaub gemäß dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Weitere Regelungen zu Urlaubsansprüchen finden sich in Arbeitsverträgen, Tarifverträgen sowie im Jugendarbeitsschutzgesetz und im SGB IX für Schwerbehinderte.
Gesetzlicher Mindesturlaub
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt gemäß § 3 BUrlG 24 Werktage, wobei das Gesetz von sechs Arbeitstagen pro Woche ausgeht. Dies entspricht einem Mindesturlaub von vier Wochen.
- Fünftagewoche: Bei einer Fünftagewoche besteht ein Anspruch auf 20 Arbeitstage Urlaub.
- Teilzeit: Wenn ein Arbeitnehmer weniger als sechs Tage pro Woche arbeitet, wird der Anspruch entsprechend umgerechnet.
Wartezeit und Teilurlaub
- Voller Urlaubsanspruch: Der volle Urlaubsanspruch entsteht nach einer Wartezeit von sechs Monaten gemäß § 4 BUrlG.
- Teilurlaub: Vor Ablauf der Wartezeit und beim Ausscheiden in der ersten Hälfte des Kalenderjahres besteht ein Anspruch auf Teilurlaub gemäß § 5 BUrlG, berechnet als ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses.
Urlaubsgewährung
Grundsätzlich ist dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers zu entsprechen, sofern nicht:
- Urlaubsansprüche anderer Arbeitnehmer: Diese genießen unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang.
- Dringende betriebliche Belange: Diese stehen dem Urlaub entgegen.
Die Festlegung und Gewährung des Urlaubs erfolgt jedoch durch den Arbeitgeber.
Übertragung des Urlaubs
Der Jahresurlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BUrlG und gemäß der Rechtsprechung des EuGH kann jedoch eine Übertragung des Urlaubsanspruchs auf den 31. März des Folgejahres erfolgen.
- Hinweispflicht des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass er seinen Urlaub rechtzeitig nehmen muss, um eine Übertragung des Urlaubsanspruchs zu verhindern.
Betriebsurlaub und arbeitsvertragliche Regelungen
In vielen Unternehmen und Betrieben ist es üblich, dass Arbeitnehmer ihren vollen Urlaubsanspruch nicht im laufenden Kalenderjahr nehmen müssen, sondern bis zum 31. März des Folgejahres.
- Betriebsurlaub: Der Arbeitgeber kann durch arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Vereinbarungen an bestimmten Tagen (z.B. Brückentage) Betriebsurlaub anordnen.
Unsere Unterstützung
Wir beraten Sie umfassend zu Ihren Urlaubsansprüchen und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Egal ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, unsere Expertise hilft Ihnen, rechtssichere und faire Lösungen zu finden.
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