Arbeitsrecht: Welche Urlaubsansprüche gibt es?

Als Arbeitnehmer haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Urlaub gemäß dem Bundesurlaubsgesetz. Zudem finden sich weitere Regelungen zu Urlaubsansprüchen in Arbeitsverträgen, Tarifverträgen sowie dem Jugendarbeitsschutzgesetz und dem SGB IX für Schwerbehinderte.

Der gesetzliche Mindesturlaub gemäß § 3 BUrlG beträgt 24 Werktage, wobei das Gesetz von sechs Arbeitstagen pro Woche ausgeht. Dementsprechend von einem Mindesturlaub von vier Wochen.

Sofern ein Arbeitnehmer weniger als sechs Tage pro Woche arbeitet, ist der Anspruch entsprechend umzurechnen. Bei einer Fünftagewoche besteht dementsprechend ein Anspruch auf 20 Arbeitstage Urlaub.

Einen Anspruch auf den vollen Urlaub hat der Arbeitnehmer nach einer Wartezeit von sechs Monaten gemäß § 4 BUrlG und davor auf einen Teilurlaub gemäß § 5 BUrlG. Sofern ein Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte des Kalenderjahres ausscheidet, hat auch nur dann einen Anspruch auf einen Teilurlaub, entsprechend einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gemäß § 5 BUrlG.

Grundsätzlich ist dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers zu entsprechen, sofern nicht Urlaubsansprüche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, die unter sozialen Gesichtspunkten einen Vorrang genießen oder aber dringende betriebliche Belange des Arbeitgebers bestehen.

Dennoch erfolgt die Festlegung und Gewährung des Urlaubs ausschließlich durch den Arbeitgeber.

Grundsätzlich muss der Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BUrlG und gemäß der Rechtsprechung des EuGH kann jedoch eine Übertragung des Urlaubsanspruchs auf den 31. März des Folgejahres erfolgen. Es besteht zudem gemäß der Rechtsprechung des EuGH eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass er rechtzeitig seinen Urlaub nehmen muss, sofern der Arbeitgeber eine Übertragung des Urlaubsanspruch auf die ersten drei Monate des Folgejahres verhindern will.

In vielen Unternehmen und Betrieben ist es jedoch, auch aufgrund arbeitsvertraglicher Regelungen, vorgesehen, dass die Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet sind, ihren vollen Urlaubsanspruch im laufenden Kalenderjahr zu nehmen, sondern bis zum 31. März des Folgejahres.

Der Arbeitgeber kann zudem durch arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Vereinbarungen an bestimmten Tagen (z.B. Brückentage) Betriebsurlaub anordnen.