Wann sind Testamente oder Erbverträge unwirksam?

Eine letztwillige Verfügung, die äußerlich die Formvorschriften für die Errichtung eines Testaments einhält, kann unter bestimmten Umständen unwirksam sein oder angefochten werden.

Unwirksamkeit eines Testaments

Ein Testament kann unwirksam sein, ohne dass eine Anfechtung erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn:

  • Testierunfähigkeit des Erblassers: Der Erblasser war zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments nicht testierfähig, beispielsweise aufgrund einer Erkrankung wie Demenz oder Alzheimer. Die Testierunfähigkeit muss durch einen Sachverständigen bewertet werden.
  • Fälschung des Testaments: Das Testament ist gefälscht, etwa wenn die Handschrift des Erblassers stark von früheren Schriftstücken abweicht. In diesem Fall wird ein schriftvergleichendes Gutachten erstellt, bei dem ein Gutachter verschiedene Schriftproben des Erblassers mit dem vorliegenden Testament vergleicht.

In diesen Fällen wird die Unwirksamkeit im Rahmen eines Erbscheinverfahrens vor dem Nachlassgericht festgestellt.

Anfechtungsgründe für ein Testament

Ein Testament kann angefochten werden, wenn:

  • Irrtum des Erblassers: Der Erblasser irrte sich über den Inhalt der Verfügung oder wollte eine solche nicht abgeben. Dies gilt auch, wenn er sich über die Motive für die Erbeinsetzung irrte. Beide Irrtümer sind in § 2078 BGB geregelt. Es kommt auf die subjektive Sichtweise des Erblassers bei der Errichtung an und darauf, welche Verfügungen er bei Kenntnis der Sachlage getroffen hätte.
  • Täuschung oder Drohung: Der Erblasser wurde durch Täuschung oder Drohung eines Dritten zur Errichtung der letztwilligen Verfügung veranlasst. Die Täuschung oder Drohung muss ursächlich für die Errichtung der Verfügung gewesen sein.
  • Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten: In § 2079 BGB ist geregelt, dass ein Testament angefochten werden kann, wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung einen Pflichtteilsberechtigten irrtümlich übergangen hat.

Anfechtungsverfahren

  • Frist: Die Anfechtung ist nur innerhalb eines Jahres nach Erlangung der Kenntnis vom Anfechtungsgrund zulässig.
  • Erklärung der Anfechtung: Die Anfechtung muss gegenüber dem örtlich und sachlich zuständigen Nachlassgericht erklärt werden.

Beratung und Unterstützung

Unsere Kanzlei bietet umfassende Beratung zur Wirksamkeit von Testamenten und Erbverträgen sowie zu Anfechtungsmöglichkeiten. Wir unterstützen Sie bei der Bewertung der Testierfähigkeit, der Erstellung schriftvergleichender Gutachten und der rechtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche.


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