Was ist die gesetzliche Erbfolge?

Die gesetzliche Erbfolge tritt nur dann ein, wenn die verstorbene Person (Erblasser) keine Verfügung von Todes wegen errichtet hat, also kein Testament oder Erbvertrag vorliegt. Die in einer letztwilligen Verfügung getroffene Erbeinsetzung geht der gesetzlichen Erbfolge grundsätzlich vor.

Testamentarische vs. gesetzliche Erbfolge

  • Gewillkürte Erbfolge: Festlegung der Erben und weiterer Verfügungen durch ein Testament oder einen Erbvertrag.
  • Gesetzliche Erbfolge: Tritt ein, wenn keine letztwillige Verfügung existiert.

Erbrecht des überlebenden Ehegatten

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten hängt vom Güterstand ab, in dem der Erblasser und der überlebende Ehepartner gelebt haben. Dies gilt ebenso für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die erbrechtlich den Ehegatten gleichgestellt sind.

  • Zugewinngemeinschaft: Der überlebende Ehegatte erhält neben den Kindern des Erblassers die Hälfte des Nachlasses. Neben Erben der zweiten Ordnung erbt der Ehegatte ¾, das verbleibende Viertel teilen sich die Erben der zweiten Ordnung.
  • Gütergemeinschaft und Gütertrennung: Erfordern eine notarielle Vereinbarung. Der Anteil des Ehegatten am Erbe variiert je nach Güterstand.
  • Deutsch-französischer Wahlgüterstand: Auch hier ist eine notarielle Vereinbarung erforderlich.

Erbrecht der Verwandten

Das Erbrecht der Verwandten ist nach Ordnungen gegliedert:

  • Erste Ordnung: Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge (Enkel, Urenkel), einschließlich adoptierter und nichtehelicher Kinder.
  • Zweite Ordnung: Eltern des Erblassers sowie dessen Geschwister und deren Abkömmlinge.
  • Dritte Ordnung: Großeltern des Erblassers sowie dessen Onkel und Tanten nebst deren Abkömmlingen.
  • Vierte Ordnung: Urgroßeltern sowie Großonkel und Großtanten und deren Abkömmlinge.

Vorrang der näheren Ordnung

  • Verwandtschaftsgrad: Von den Verwandten erben nur jeweils die mit dem nächsten Verwandtschaftsgrad. Verwandte der näheren Ordnung schließen die Verwandten der ferneren Ordnung aus.

Erbrecht des Ehegatten

Der Anteil des Ehegatten am Erbe hängt davon ab, aus welcher Ordnung Verwandte vorhanden sind und welcher Güterstand bestand:

  • Erben der ersten Ordnung: Der überlebende Ehegatte erhält die Hälfte des Nachlasses.
  • Erben der zweiten und dritten Ordnung: Der überlebende Ehegatte erhält ¾ des Nachlasses.
  • Keine Erben der ersten bis dritten Ordnung: Der überlebende Ehegatte erhält den gesamten Nachlass.

Besondere Regelungen

  • Adoption: Adoptivkinder sind leiblichen Kindern gleichgestellt, was das gesetzliche Erbrecht betrifft. Bei der Adoption volljähriger Kinder können Ausnahmen bestehen.
  • Nichteheliche Lebensgemeinschaften: Ein nicht ehelicher Lebenspartner hat kein gesetzliches Erbrecht. Um sich gegenseitig abzusichern, müssen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einen notariellen Erbvertrag schließen.

Staatsangehörigkeit und EU-Erbrechtsverordnung

  • Staatsangehörigkeit: Die Staatsangehörigkeit des Erblassers kann das anwendbare Erbrecht beeinflussen.
  • EU-Erbrechtsverordnung: Diese knüpft das anwendbare Erbrecht an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers.

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