Wie werde ich Erbe?

Es gibt zwei unterschiedliche Möglichkeiten, um Erbe zu werden: durch letztwillige Verfügung oder durch gesetzliche Erbfolge.

Testamentarische Erbfolge

  • Letztwillige Verfügung: Hat die verstorbene Person (Erblasser) jemanden in ihrem Testament oder Erbvertrag zum Erben bestimmt, wird man Erbe durch letztwillige Verfügung. Dies wird auch als gewillkürte oder testamentarische Erbfolge bezeichnet.
  • Freie Wahl: In einem Testament oder Erbvertrag kann der Erblasser die Erben frei wählen.

Gesetzliche Erbfolge

  • Keine letztwillige Verfügung: Hat der Erblasser weder ein Testament noch einen Erbvertrag errichtet, tritt die gesetzliche Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder einer etwaigen ausländischen Rechtsordnung ein.
  • Gesetzliche Erben: Bei Fehlen eines Testaments kommen als gesetzliche Erben ausschließlich Ehegatten, Abkömmlinge oder sonstige Verwandte in Betracht.

Übergang des Vermögens

  • Gesamtrechtsnachfolger: Gemäß § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod des Erblassers dessen Vermögen als Ganzes auf einen oder mehrere Erben über. Der Erbe tritt in die rechtlichen Positionen des Erblassers ein und übernimmt auch dessen Schulden.
  • Automatischer Übergang: Nach deutschem Recht wird eine Person Erbe, ohne dafür eine Tätigkeit entfalten zu müssen. Die Erbschaft fällt im Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers automatisch zu.

Ausschlagung der Erbschaft

  • Frist: Möchte der Erbe nicht Erbe werden, muss er die Erbschaft fristgerecht ausschlagen. Dies ist insbesondere empfehlenswert, wenn der Nachlass überschuldet ist. Die Frist beträgt sechs Wochen ab Kenntnis des Erben vom Anfall und Berufungsgrund.
  • Verfahren: Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.

Erbschein

  • Erforderlichkeit: Die Erbenstellung ist unabhängig vom Vorliegen eines Erbscheins. Ein Erbschein ist jedoch häufig im Geschäfts- und Rechtsverkehr erforderlich, insbesondere bei Immobilien, um eine Grundbuchberichtigung herbeizuführen.
  • Ersatz durch notarielle Urkunde: Ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag ersetzt mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts den Erbschein.

Alleinerbe und Miterben

  • Alleinerbe: Der Erblasser kann bestimmen, dass der Erbe Alleinerbe wird.
  • Erbengemeinschaft: Der Erblasser kann auch mehrere Erben einsetzen, die dann eine Erbengemeinschaft bilden. Entscheidungen über den Nachlass müssen gemeinsam getroffen werden.

Haftung der Erben

  • Gesamtrechtsnachfolge: Als Gesamtrechtsnachfolger haftet der Erbe für die Verbindlichkeiten des Erblassers. Dies kann auch eine Haftung mit dem eigenen Vermögen umfassen.
  • Haftungsbeschränkung: Die Erben können unter bestimmten Voraussetzungen die Haftung auf den Nachlass beschränken.

Nachlassverbindlichkeiten

  • Erbfallschulden: Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören Beerdigungskosten, Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche sowie die Erbschaftssteuer.

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