Ehevertrag
Ein Ehevertrag kann sowohl vor der Eheschließung als auch danach geschlossen werden, § 1408 BGB. Er ist beurkundungspflichtig.
Die gesetzlichen Regelungen, die aus einer Eheschließung folgen, z.B. aus den Bereichen des Güterrechtes, insbesondere der Zugewinngemeinschaft, des Unterhaltsrechtes und des Versorgungsausgleichsrechtes (Versorgung im Alter), können durch individuelle Gestaltungen modifiziert werden, um für beide Partner eine faire und angemessene Regelung für den Fall der Trennung oder Scheidung zu finden.
Eine frühzeitige Regelung „in guten Zeiten“ beugt Streit vor und vermeidet kostspielige und langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen.
Der Inhalt eines Ehevertrages hängt zum einen von den gewünschten Abweichungen zu den gesetzlichen Regelungen ab und von den Vorstellungen der Partner, wie diese sich den Verlauf der Ehe vorstellen, z.B. ob Kinder aus einer Beziehung hervorgehen sollen, ob und in welchem Umfang eine Berufstätigkeit ausgeübt werden soll, ein Ehepartner selbstständig ist, etc. Durch individuelle Ermittlung der Wünsche und Vorstellungen beider Partner wird ein entsprechend ausgewogener Vertrag von mir als Notarin erstellt.
Zur übergeordneten Seite: Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen