Versorgungsausgleich

Bei Scheidung der Ehe erfolgt in der Regel die Durchführung des Versorgungausgleichs von Amts wegen, es sei denn, es handelt sich um eine kurze Ehe im Sinne des Versorgungausgleichsgesetzes. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich im Versorgungsausgleichsgesetz den Eheleuten Gestaltungsmöglichkeiten für den Abschluss für Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich gegeben.

Sofern die Ehegatten das gesetzliche Ergebnis der Durchführung des Versorgungsausgleiches nicht wünschen, kann im Rahmen eines Ehevertrages oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung der Versorgungsausgleich entweder insgesamt ausgeschlossen werden, der Versorgungsausgleich nur in Bezug auf einzelne Versorgungsanrechte ausgeschlossen werden oder aber nur bestimmte Zeiten innerhalb der Ehezeit (z.B. wegen Unterberechung für Kindererziehung) in den Versorgungausgleich mit einbezogen werden.

Die Vereinbarung zum Versorgungsausgleich bedarf der notariellen Beurkundung.

Bei der Scheidung prüft das Gericht dann die Vereinbarung der Parteien zum Versorgungsausgleich und ist grundsätzlich an diese gebunden. Haben die Ehegatten z.B. den Versorgungsausgleich wirksam in einer notariellen Urkunde ausgeschlossen, stellt das Familiengericht in dem Scheidungsbeschluss fest, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.


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