Testament

Ein Testament ist eine Verfügung von Todes wegen, in der der Erblasser seine Erben konkret bestimmen oder andere Verfügungen von Todes wegen treffen kann, wie Vermächtnisse, Auflagen oder die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Wenn kein Testament errichtet wurde, gilt die gesetzliche Erbfolge. Eine letztwillige Verfügung von Todes wegen hat immer Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge.

Arten des Testaments

Ein Testament kann entweder eigenhändig (handschriftlich) oder notariell errichtet werden.

Eigenhändiges Testament:

Der gesamte Text muss vom Erblasser eigenhändig geschrieben, mit Datum und Ort versehen und unterschrieben werden.

Notarielles Testament:

Wird vom Notar beurkundet und bietet Rechtssicherheit.

Einzeltestament

Ein Einzeltestament wird von einer einzigen Person errichtet. Es kann eigenhändig oder notariell verfasst werden. Ein Einzeltestament ist jederzeit widerrufbar, entweder durch ein später errichtetes Testament oder, wenn es sich nicht in amtlicher Verwahrung befindet, durch Vernichtung des Testaments.

Gemeinschaftliches Testament

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern (sofern die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht in eine Ehe umgewandelt wurde) errichtet werden. Es regelt die Erbfolge beider Partner und kann ebenfalls eigenhändig oder notariell errichtet werden. Bei der eigenhändigen Errichtung reicht es aus, wenn ein Partner das Testament schreibt und beide Partner es unterschreiben.

Unwirksamkeit und Widerruf:

  • Ein gemeinschaftliches Testament wird unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst wird, sei es durch Scheidung oder durch Vorliegen der Voraussetzungen für eine Scheidung und Zustimmung oder Antrag des Erblassers.
  • Ein gemeinschaftliches Testament kann zunächst nur gemeinsam von beiden Ehegatten widerrufen werden. Ein einseitiger Widerruf zu Lebzeiten ist durch notarielle Erklärung des Ehegatten, der nicht mehr an dem Testament festhalten möchte, möglich, und dieser Widerruf muss dem anderen Ehegatten zugehen.
  • Nach dem Tod eines Ehegatten ist der überlebende Ehegatte grundsätzlich an die wechselbezüglichen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament gebunden, es sei denn, im Testament wurde eine Öffnungsklausel für Abänderungsmöglichkeiten nach dem Versterben des ersten Ehepartners aufgenommen.

Erbvertrag für nichteheliche Lebensgemeinschaften

Für nichteheliche Lebensgemeinschaften steht nur der Erbvertrag zur Verfügung, da ein gemeinschaftliches Testament nicht errichtet werden kann.

Erklärfim der Bundesnotrakammer zum Thema Testament

Hier finden Sie einen Link zu einem Erklärfilm der Bundesnotarkammer zum Thema Testament, den wir sehr empfehlen können: https://www.notar.de/themen/vererben-und-schenken/erklaerfilm


Beratung und Beurkundung

Eine umfassende Beratung durch einen Notar gewährleistet, dass alle rechtlichen Aspekte berücksichtigt werden und das Testament rechtssicher und den Wünschen des Erblassers entsprechend gestaltet ist.


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