Arbeitsrecht: Was muss in meinem Arbeitsvertrag stehen?

Der Arbeitsvertrag ist in § 611a BGB geregelt. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit. Im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers kann dieser den Inhalt, die Durchführung, die Zeit und den Ort der Tätigkeit bestimmen.

Grundlegende Inhalte eines Arbeitsvertrags

In einem Arbeitsvertrag werden grundlegende Eckpunkte des Arbeitsverhältnisses geregelt, darunter:

  • Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • Tätigkeitsbeschreibung
  • Lohn/Gehalt
  • Arbeitszeiten
  • Urlaubsanspruch
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Schriftliche vs. mündliche Vereinbarungen

Ein Arbeitsvertrag muss grundsätzlich nicht schriftlich abgeschlossen werden. Eine mündliche Einigung der Parteien ist ausreichend. Für eine spätere Beweissicherung und die Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis empfiehlt sich jedoch immer eine schriftliche Vereinbarung und der Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags.

Befristete Arbeitsverträge

Eine Ausnahme von der Formfreiheit besteht bei befristeten Arbeitsverträgen gemäß § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Ein mündlich abgeschlossener befristeter Arbeitsvertrag ist unwirksam, sodass der Arbeitsvertrag als unbefristet gilt.

Kein Anspruch auf Vertragsabschluss

Es besteht kein Anspruch auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags, weder schriftlich noch mündlich, aufgrund der allgemeinen Vertragsfreiheit. Verstößt ein Arbeitgeber bei der Einstellung eines Bewerbers gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), löst dies lediglich einen Entschädigungsanspruch in Geld aus, jedoch keinen Anspruch auf den Abschluss eines Vertrags.


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