Arbeitsrecht: Was muss in meinem Arbeitsvertrag stehen?

Der Arbeitsvertrag ist in § 611a BGB geregelt. Der Arbeitnehmer wird zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers kann dieser Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit bestimmen.

In einem Arbeitsvertrag werden grundlegende Eckpunkte des Arbeitsverhältnisses geregelt, wie z.B. Beginn des Arbeitsverhältnisses, Tätigkeit, Lohn, Arbeitszeiten, Urlaub, Beendigung des Arbeitsverhältnisses etc.

Ein Arbeitsvertrag muss grundsätzlich nicht schriftlich abgeschlossen werden, sondern es genügt auch eine mündliche Einigung der Parteien. Für eine spätere Beweissicherung, auch für die jeweiligen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, empfiehlt sich jedoch immer eine schriftliche Vereinbarung und dementsprechend Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages.

Eine Ausnahme von der Formfreiheit besteht jedoch bei dem Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen gemäß § 14 Abs. 4 Teilzeit-und Befristungsgesetz (TzBfG). Ist bei einem befristeten Arbeitsvertrag dieser nur mündlich abgeschlossen, ist die Befristungsabrede unwirksam, sodass der Arbeitsvertrag als unbefristeter geschlossen gilt.

Einen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages, egal ob schriftlich oder mündlich, besteht aufgrund der allgemeinen Vertragsfreiheit nicht. Verstößt ein Arbeitgeber bei einem Bewerber bei der Einstellung gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG),  löst dieses lediglich einen Entschädigungsanspruch in Geld aus, aber verhilft nicht zum  Abschluss eines Vertrages.

Bei der Überprüfung oder Gestaltung eines Arbeitsvertrages stehen wir Ihnen zur Seite.