Erben in Europa – die EU-Erbrechtsverordnung

Die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO), die seit dem 16. August 2012 in den meisten EU-Staaten in Kraft ist, soll die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen von Justizbehörden und die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen im Erbrecht unterstützen und erleichtern. Erben können für Todesfälle ab dem 17. August 2015 ihre Rechte im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Erbfällen leichter durchsetzen.

Ziel der EU-Erbrechtsverordnung

Die Verordnung soll verhindern, dass für Teil-Vermögen in einem EU-Mitgliedstaat anderes Recht gilt als für Teil-Vermögen in einem anderen EU-Mitgliedstaat, um eine Nachlassspaltung zu vermeiden.

Änderungen durch die Verordnung

  • Früheres Prinzip der Staatsangehörigkeit: Vor der Verordnung galt überall das Prinzip der Staatsangehörigkeit. Zum Beispiel: Stirbt ein Deutscher auf Mallorca, galt deutsches Recht.
  • Neues Prinzip des gewöhnlichen Aufenthalts: Ab dem 17. August 2015 gilt das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Erblassers. Verbringt ein Deutscher seinen Lebensabend in Italien, gilt italienisches Recht für die Erbfolge. Der gewöhnliche Aufenthalt wird anhand der Häufigkeit der Anwesenheit, sozialen Bindungen usw. bestimmt. Der Erblasser muss dafür nicht geschäftsfähig sein, da der Aufenthaltsort eine tatsächliche Angelegenheit ist.

Unerwünschte Folgen vermeiden

Diese Anknüpfung kann zu unerwünschten Folgen führen, die nur durch ein Testament geändert werden können, das von der EU-Erbrechtsverordnung anerkannt wird.

  • Form des Testaments: Die Form des Testaments ist nicht in der Verordnung geregelt, sondern im Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht. Zusätzlich ist Art. 27 EU-ErbVO anwendbar, der die Voraussetzungen der Formgültigkeit einer Verfügung von Todes wegen regelt. Grundsätzlich reicht es aus, wenn das Recht des Staates eingehalten wird, in dem der Erblasser sein Testament erstellt.

Rechtswahl durch den Erblasser

  • Festlegung des anwendbaren Rechts: Der Erblasser kann in einer Verfügung von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem er bei der Rechtswahl oder bei seinem Tod angehört. Dies kann auch das Recht eines Drittstaates sein. Mehrstaater können jede Rechtsordnung wählen, der sie angehören.
  • Erbstatut: Das Erbstatut betrifft das Erbrecht insgesamt: das anwendbare gesetzliche Erbrecht, die erbberechtigten Personen, deren Erbquoten, mögliche Enterbungen, Vermächtnisse, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft sowie Pflichtteile oder diesbezügliche Noterbrechte.

Auswirkungen der Rechtswahl

Mit einer solchen Rechtswahl könnten theoretisch Erben ausgeschlossen werden, da das Pflichtteils- und Noterbrecht in den einzelnen europäischen Staaten unterschiedlich ausgestaltet sind. Der Grundsatz gilt jedoch, dass es zweifelhaft ist, wenn Rechtswahlen allein zur Umgehung von Regelungen erfolgen.


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