Nachehelicher Unterhalt

Ein Unterhaltsanspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht erst ab Rechtskraft der Ehescheidung. Davor besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt.

Beim nachehelichen Unterhalt gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Das bedeutet, dass nach der Scheidung grundsätzlich beide Parteien verpflichtet sind, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen.

Der bedürftige Ex-Ehegatte kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Unterhalt von seinem ehemaligen Ehegatten verlangen. Unterhaltsansprüche gibt es für bestimmte gesetzlich geregelte Fälle, sogenannte Unterhaltstatbestände wie z.B.:

  • Unterhalt wegen Kindesbetreuung
  • Unterhalt wegen Alters, Krankheit oder Gebrechens
  • wegen Erwerbslosigkeit
  • Aufstockungsunterhalt

In den gesetzlich verankerten Fällen kann dann trotz des verankerten Grundsatzes der Eigenverantwortung ein Anspruch auf Unterhalt, gegebenenfalls auch nur für eine gewisse Zeit, bestehen.

Bei dem Unterhaltsanspruch wegen Kindesbetreuung wird dabei unterschieden zwischen dem Zeitraum von drei Jahren nach der Geburt des Kindes und die Zeit danach. Für den Zeitraum von drei Jahren nach der Geburt des Kindes hat ein betreuender Elternteil die Wahl, ob er arbeiten will oder nicht. Ein Anspruch auf Unterhalt verlängert sich dabei solange, wie es der Billigkeit entspricht.

Nach dem dritten Lebensjahr des Kindes sind jedoch die Belange des Kindes und die jeweiligen Möglichkeiten einer Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf Eigenbetreuung des Kindes gibt es hierbei nicht. Von der kindesbetreuenden/unterhaltsberechtigten Person wird daher auch erwartet, dass sie in der Regel einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Der Umfang einer solchen Erwerbstätigkeit richtet sich auch hierbei nach Art und Umfang der Kindesbetreuung. Ein Altersphasenmodell gibt es nicht mehr, sondern es wird eine individuelle Betrachtung vorgenommen.

An einen vorherigen Unterhaltsanspruch nach einem gesetzlichen Unterhaltstatbestand kann sich auch ein weitergehender Anspruch nach einem anderen Unterhaltstatbestand anschließen.

Ein nachehelicher Unterhalt kann der Höhe nach vom Gericht begrenzt werden und der Zeit nach befristet. Hierbei hat das Gericht eine Ermessensentscheidung vorzunehmen, in welcher sowohl die Gestaltung innerhalb der Ehe bezüglich Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung, die Dauer der Ehe, Erwerbsnachteile, ehebedingte Nachteile, etc. in diese Entscheidung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Eigenverantwortung mit einbezogen werden. Hierbei prüft das Gericht auch, ab wann dem unterhaltsberechtigten Partner dann zugemutet werden kann, auf eigenen Füßen zu stehen. Den Grundsatz „einmal Arztgattin, immer Arztgattin“ mit entsprechender Zurverfügungstellung von Unterhaltsbeträgen, gibt es nicht.

Neben dem Elementarunterhalt kann auch Altersvorsorgeunterhalt oder Krankenvorsorgeunterhalt als Teil des nachehelichen Unterhaltes gefordert werden.