Nachehelicher Unterhalt
Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht erst ab der Rechtskraft der Ehescheidung. Davor haben die Eheleute Anspruch auf Trennungsunterhalt. Beim nachehelichen Unterhalt gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung, wonach beide Parteien nach der Scheidung grundsätzlich verpflichtet sind, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen.
Voraussetzungen für nachehelichen Unterhalt
Der bedürftige Ex-Ehegatte kann unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Unterhalt von seinem ehemaligen Ehegatten verlangen. Gesetzlich geregelte Unterhaltstatbestände ermöglichen einen Unterhaltsanspruch in folgenden Fällen:
- Unterhalt wegen Kindesbetreuung
- Unterhalt wegen Alters, Krankheit oder Gebrechens
- Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
- Aufstockungsunterhalt
Kindesbetreuungsunterhalt
- Erste drei Jahre nach Geburt: Der betreuende Elternteil kann entscheiden, ob er arbeiten möchte oder nicht. Der Anspruch auf Unterhalt verlängert sich, solange es der Billigkeit entspricht.
- Nach dem dritten Lebensjahr: Die Belange des Kindes und die Möglichkeiten der Kinderbetreuung werden berücksichtigt. Ein Anspruch auf Eigenbetreuung besteht nicht, und der betreuende Elternteil wird in der Regel zur Erwerbstätigkeit verpflichtet. Der Umfang der Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art und Umfang der Kindesbetreuung.
Weitere Unterhaltstatbestände
- Alters-, Krankheits- oder Gebrechensunterhalt: Besteht, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte aufgrund von Alter, Krankheit oder Gebrechlichkeit nicht arbeiten kann.
- Erwerbslosigkeitsunterhalt: Wird gewährt, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte trotz Bemühungen keine Arbeit findet.
- Aufstockungsunterhalt: Kommt zum Tragen, wenn das Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht ausreicht, um den bisherigen Lebensstandard aufrechtzuerhalten.
Gerichtliche Entscheidung
- Begrenzung und Befristung: Das Gericht kann den nachehelichen Unterhalt der Höhe nach begrenzen und zeitlich befristen. Dabei berücksichtigt es Faktoren wie die Gestaltung innerhalb der Ehe, die Dauer der Ehe, Erwerbsnachteile und ehebedingte Nachteile.
- Eigenverantwortung: Das Gericht prüft, ab wann dem unterhaltsberechtigten Partner zugemutet werden kann, auf eigenen Füßen zu stehen. Den Grundsatz „einmal Arztgattin, immer Arztgattin“ mit entsprechender Zurverfügungstellung von Unterhaltsbeträgen, gibt es nicht.
Zusätzliche Unterhaltsarten
Neben dem Elementarunterhalt können auch Altersvorsorgeunterhalt und Krankenvorsorgeunterhalt als Teil des nachehelichen Unterhalts gefordert werden.
Kontakt
Für weitere Informationen oder eine persönliche Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Zur übergeordneten Seite: Familienrecht