Zugewinngemeinschaft

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist eine Sonderform der Gütertrennung während der Ehe und Ausgleichs eines Zugewinns nach Beendigung des Güterstandes. Der Güterstand wird entweder durch einen Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung, Scheidung der Ehe oder durch Tod beendet. Das hat zur Folge, dass Vermögen, was Eheleute jeweils für sich innerhalb der Ehe erwerben, ihnen zwar alleine gehört, aber bei Ende der Zugewinngemeinschaft Zuwächse ausgeglichen werden.

Diejenigen Ehepaare, die ab dem 29. Januar 2019 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten und in Deutschland die Ehe miteinander geschlossen haben, leben grundsätzlich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern sie keinen Ehevertrag miteinander geschlossen haben oder bei ausländischen Ehepartnern zwingend vorrangig internationales Recht keinen anderen Güterstand vorsieht.

Für vor dem 29. Januar 2019 in Deutschland geschlossene Ehen, bei denen die Ehepartner ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten und somit zumindest ein Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, ist ebenfalls der Güterstand der Zugewinngemeinschaft maßgebend. Ansonsten muss gegebenenfalls nach der gemeinsamen Staatsangehörigkeit und dem sich daraus ergebenden Güterrecht geschaut werden.

Eine Eheschließung führt nicht dazu, dass bereits vorhandenes oder während der Ehe neu erworbenes Vermögen den Ehegatten gemeinsam gehört. Vielmehr behält jeder Ehegatte das, was er bereits vor der Ehe erworben hatte oder das, was er während der Ehe alleine erwirbt.

Gleiches gilt für Schulden. In Deutschland gibt es keine „Sippenhaft“. Eine verheiratete Person haftet in aller Regel nur für ihre eigenen Schulden und dementsprechend nur mit ihrem eigenen Vermögen. Der andere Ehepartner haftet nur mit, wenn er Schuldverträge selber mitunterschrieben hat oder als Bürge für diese einsteht.

Eine Ausnahme gibt es nur für die „Geschäfte des täglichen Lebensbedarfs der Familie“, was solche Geschäfte sind, die erforderlich sind, um den Haushalt zu führen und die persönlichen Bedürfnisse der Eheleute und ihrer Kinder zu befriedigen, wie z.B. der Kauf von Lebensmitteln, Haushaltsgeräten, Bekleidung, etc. Durch solche Geschäfte werden beide Eheleute berechtigt und verpflichtet, unabhängig wer von Ihnen den Vertrag abgeschlossen hat.

Neben dieser Wirkung hat die Zugewinngemeinschaft auch Schutzmechanismen für einen Ehepartner parat, die in § 1365 BGB und § 1369 BGB geregelt sind. Grundsätzlich kann jeder Ehepartner sein Vermögen selbst verwalten und auch darüber frei verfügen, es z.B. veräußern. In der Zugewinngemeinschaft findet das Ganze jedoch dann seine Grenzen, wenn ein Ehepartner über sein Vermögen im nahezu Ganzen verfügt, es z.B. verkaufen oder verschenken möchte. Dann bedarf es der Zustimmung des anderen Ehepartners (§ 1365 BGB). Gleiches gilt über die Verfügung von Gegenständen, die zum ehelichen Hausrat gehören und sich im Alleineigentum einer verheirateten Person befinden. Auch hier bedarf der Ehepartner der Zustimmung des anderen Ehegatten (§ 1369 BGB).

Die Zugewinngemeinschaft hat auch als Güterstand Auswirkungen auf das Erbrecht des überlebenden Ehegatten und korrespondierend auf dessen Pflichtteilsquote, sofern der Ehegatte nicht Erbe wird. So beläuft sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten z.B. neben Kindern auf 1/2.

Ein Zugewinnausgleichsanspruch kann bestehen, wenn die Ehe geschieden wird, durch Tod eines Ehegatten oder durch einen Ehevertrag/Scheidungsfolgenvereinbarung.

Bei einem Zugewinnausgleich wird das Vermögen beider Eheleute bei Beginn (Anfangsvermögen) und zum Ende des Güterstandes (Endvermögen) miteinander verglichen, somit anhand von Stichtagen. Bei der Eheschließung ist grundsätzlich der Tag der Eheschließung der Stichtag fürs Anfangsvermögen, ehevertraglich kann ein anderer Stichtag vereinbart werden.

Der Endstichtag ist entweder bei einer Scheidung der Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrages, bei einem Ehevertrag z.B. der Tag der Beurkundung der Gütertrennung und bei Tod der Todestag des Erblassers.

Anhand der Stichtage wird geschaut, welcher Ehepartner zu welchem Stichtag welche Vermögenswerte hatte. Hierbei werden getrennt nach den Stichtagen Bilanzen erstellt. Beide Vermögenswerte werden miteinander verglichen. Der Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen hinzuerworben hat als der andere, hat die Hälfte der Differenz des Vermögenszuwachses an den anderen Ehegatten auszugleichen. Vom späteren Endvermögen wird das Anfangsvermögen eines jeden Ehepartners abgezogen. Zum Anfangsvermögen gehören auch Schenkungen von z.B. Familienangehörigen, Erbschaften, selbst wenn sie erst im Laufe der Ehe erfolgten. Diese werden als sogenannter privilegierter Erwerb dem Anfangsvermögen des Beschenkten oder Erben hinzugerechnet.

Der Zugewinnausgleich erfolgt nicht automatisch bei der Beendigung des Güterstandes, sondern er muss geltend gemacht werden.