Altersvorsorgeunterhalt

Neben dem Elementarunterhalt (Basisunterhalt) kann bei einem Trennungsunterhaltsanspruch ab Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrages oder aber generell bei einem nachehelichen Unterhaltsanspruch zusätzlich ein Altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht werden.

Ein Altersvorsorgeunterhalt ist ein zweckgebundener Beitrag des unterhaltspflichtigen Partners zur Absicherung des unterhaltsberechtigten Ehepartners für die Altersvorsorge. Es handelt sich um eine Geldzahlung zu Zeiten der Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Ehepartners und der so gezahlte Unterhalt darf nur dafür verwendet werden, eine bestehende Altersvorsorge auszubauen oder eine neue Altersvorsorge aufzubauen.

Hierbei besteht ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt immer nur dann, wenn auch parallel ein Anspruch auf Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt für den Elementarunterhalt besteht. Eine Berechnung des Anspruchs erfolgt unter Einbeziehung der sogenannten Bremer Tabelle.

Durch die Beantragung von Altersvorsorgeunterhalt wird der Anspruch auf Elementarunterhalt verringert, sodass im Ergebnis auch der Unterhaltsberechtigte durch den Erhalt des Altersvorsorgeunterhalts und die Verwendung auf die Altersvorsorge diese selbst teilweise mitträgt.

Es muss daher durch unsere anwaltliche Unterstützung geprüft und abgewogen werden, ob ein Altersvorsorgeunterhalt neben dem Elementarunterhalt beansprucht werden soll.