Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich ist in dem Versorgungsausgleichsgesetz geregelt. Er befasst sich mit dem Ausgleich der Anrechte der Ehepartner auf eine Alters- oder Invaliditätsversorgung, die während der Ehe erworben wurde. Umgangssprachlich wird er auch als Rentenausgleich bezeichnet.

Sofern die Ehegatten einen Versorgungsausgleich nicht durch einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen haben, wird der Versorgungsausgleich im Rahmen der Scheidung grundsätzlich vom Familiengericht von Amts wegen durchgeführt.

Eine Ausnahme hiervon findet nur statt, wenn es sich um eine Ehe von kurzer Dauer handelt, d. h. die Ehezeit bis zur Zustellung des Scheidungsantrags unterhalb von drei Jahren lag. In dem Fall findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies ausdrücklich beim Familiengericht beantragt.

Im Rahmen des Versorgungausgleichsverfahrens holt das Familiengericht Auskünfte bei den Rentenversorgungsträgern der Eheleute ein zu der Ehezeit, somit bei den Rentenversicherern der gesetzlichen Rentenversicherung, betrieblichen Altersversorgung und privaten Altersvorsorge.

Jedes Anrecht, dass die Eheleute in der Ehezeit erworben haben, wird gesondert geteilt. Jeder Ehegatte erhält so die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Anrechte des jeweils anderen Ehegatten.

Die Ehezeit wird berechnet vom Monatsersten der Eheschließung bis zum Monatsletzten, der der Zustellung eines Scheidungsantrages vorausgeht. Zeiten, die außerhalb dieser Ehezeit liegen, werden nicht ausgeglichen. Aufgrund der fehlenden Teilhabe des Ehepartners ab Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrages an den Versorgungsanrechten des anderen Ehepartners, ermöglicht es das Unterhaltsrecht, dass der unterhaltsberechtigte Ehepartner ab Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrages Altersvorsorgeunterhalt verlangen kann, um dadurch eine eigene Altersvorsorge aufzubauen.

Ziel des Versorgungsausgleiches ist es nicht, dass die geschiedenen Eheleute eine gleich hohe Rente erhalten. Eine Verrechnung der Rechte findet nur statt, wenn beide Eheleute Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger haben.

Bei der Scheidung entscheidet dann das Familiengericht über den Versorgungsausgleich. Es teilt die in der Ehezeit erworbenen Anrechte und spricht in dem Scheidungsbeschluss aus, welcher Ehegatte welche Anrechte erhält. Auch entscheidet das Gericht, ob gegebenenfalls Anrechte wegen Geringfügigkeit nicht ausgeglichen werden oder aber derzeit Anrechte nicht ausgeglichen werden können (fehlende Ausgleichsreife), weil es sich z.B. noch um eine „verfallbare“ Anwartschaft bei einer Betriebsrente oder um ein Anrecht bei einem ausländischen Versorgungsträger handelt. In dem Fall würde das Gericht dann anordnen, dass bei den Anrechten dann ein Ausgleich nach der Scheidung als schuldrechtlicher Versorgungsausgleich infrage kommt.

Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ist jedoch erst dann möglich, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte selbst eine Versorgung aus dem bisher nicht ausgeglichen Anrecht erhält und zudem die ausgleichsberechtigte Person z.B. selbst die Voraussetzung für einen Bezug von Versorgungsleistungen erfüllt, weil sie z.B. das Rentenalter erreicht hat oder selbst bereits aus der Rente Rentenleistung erhält.