Notar – Vorsorgeverfügung, Vollmacht, Patientenverfügung

Viele machen sich darüber Gedanken, was zu tun ist, wenn Sie nicht mehr entscheiden können, beispielsweise nach einem Unfall oder bei einer schweren Krankheit. Für alle wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten können Sie einer anderen Person, der Sie vertrauen, Generalvollmacht erteilen. Gleichzeitig können Sie eine solche Vollmacht mit einer Betreuungsverfügung kombinieren. Hier entscheiden Sie darüber, wer Ihrer Meinung nach über Ihre Angelegenheiten entscheiden soll. Der Vorteil ist, dass Sie durch rechtzeitige Entscheidung es vermeiden können, dass das Amtsgericht einen Betreuer für Ihre Angelegenheiten einsetzt. Eine Vorsorgevollmacht geht einer Betreuung immer vor.

Seit dem 01.01.2023 gibt es ein Ehegatten-Notvertretungsrecht für gesundheitliche (nicht wirtschaftliche oder finanzielle) Entscheidungen. Dies gilt nur dann, wenn ein medizinischer Notfall vorliegt und es keine Vorsorgevollmacht gibt. Es gilt längstens sechs Monate. Danach müsste dann eine Betreuung angeordnet werden. Wer das Notvertretungsrecht nicht wünscht, kann einen Widerspruch im Zentralen Vorsorgeregister eintragen lassen.

Eine rechtliche Betreuung kann nach Anhörung eines Betroffenen angeordnet werden. Sie besteht in der Regel ohne Einwilligungsvorbehalt. Das heißt, dass der Betreute und der Betreuer nebeneinander Verträge abschließen können. Die Willenserklärungen des Betreuten sind immer noch wirksam. Eine Betreuung soll im wesentlichen Schutz, Hilfe und Unterstützung bieten.

Eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt ist der alten „Entmündigung“ vergleichbar. Hier wird der Betreute als nicht mehr geschäftsfähig gesehen. Seine Erklärungen sind daher nicht mehr wirksam. Nur der Betreuer kann Verträge schließen und wirksame Erklärungen abgeben.

Eine Vorsorgevollmacht wird vom Notariat beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert. Im Bedarfsfalle fragen Betreuungsgerichte dort an, ob es eine eingesetzte Vertrauensperson gibt.

Wenn Sie Ihren Ärzten eine Anweisung erteilen möchten, wie mit Ihnen im Falle eines Unfalls oder bei schwerer Krankheit und im Sterbeprozess umgegangen werden soll, können Sie eine Patientenverfügung errichten. Hierbei wäre es gut, wenn Sie sich darüber auch mit Ihrem Hausarzt oder einem anderen Mediziner unterhalten, denn eine Patientenverfügung muss für den Einzelfall gemacht sein und daher sehr konkret sein. Als Notarin berate ich Sie dazu gerne.