Notar – Immobilienverträge

Auch für Überlassungsverträge bspw. im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge ist Beurkundung erforderlich. In der Regel möchte der Übergeber sich aber noch Rückforderungsrechte behalten, zum Beispiel für den Fall, dass der Übernehmer die Immobilie weiterverkaufen will, er in Insolvenz geht, die Immobilie zwangsversteigert wird oder der Übernehmer „grob undankbar“ ist. Auch möchte der Übergeber manchmal ein Nießbrauchs- oder Wohnungsrecht zurückbehalten. Beide Rechte erlöschen mit dem Tod des Übergebers.

Unterschied zum Wohnungsrecht ist, dass der Nießbrauch auch durch Dritte ausgeübt werden kann – d. h., dass der Übergeber die Immobilie auch vermieten kann. Das Wohnrecht kann durch den Übergeber nur persönlich ausgeübt werden – wenn er dauerhaft auszieht, erlischt es, manchmal auch gegen Entschädigung.