Notar – Adoption

Es gibt emotionale Bindungen, die aber nicht verrechtlicht sind. Es gibt emotionale Bindungen, die aber nicht verrechtlicht sind. Um diese herzustellen und auch für einen erb- und unterhaltsrechtlichen Ausgleich zu sorgen, bietet sich eine Adoption an.

Welche Formen von Adoption gibt es?

Es gibt die sog. Volladoption eines minderjährigen Kindes und die sog. Erwachsenenadoption. Der Unterschied liegt darin, dass bei der Volladoption das Kind in die Familie des Annehmenden integriert wird. Das Verwandtschaftsverhältnis zum leiblichen Elternteil und den leiblichen Verwandten einschließlich Unterhalts -und Erbansprüchen erlischt. Auch Erwachsene können mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption an Kindes statt angenommen werden.

Bei einer Minderjährigenadoption erhält das Kind als Geburtsnamen den Familiennamen der Adoptiveltern. Führen diese keinen gemeinsamen Familiennamen, so können sie den Namen der Adoptivmutter oder des Adoptivvaters zum Geburtsnamen bestimmen. Mit Einwilligung des Kindes kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag der Adoptiveltern den Vornamen des Kindes ändern oder weitere Vornamen zu den bisherigen Vornamen hinzufügen.

Sämtliche Erklärungen zur Annahme an Kindes statt müssen notariell beurkundet werden – auch eventuelle Zustimmungen der leiblichen Eltern.

Adoption eines minderjährigen Kindes (Volladoption)

Nur ein Ehepaar kann ein Kind gemeinschaftlich annehmen; die Ehe muss nicht kinderlos sein.

Im Mittelpunkt des Adoptionsverfahrens steht allein das Kind. Die Adoption muss dem Kindeswohl dienen und es muss zu erwarten sein, dass zwischen ihm und den Annehmenden ein “Eltern-Kind-Verhältnis” entsteht. Deshalb wird das zuständige Familiengericht im Regelfall einen oder mehrere Berichte des Jugendamtes und ggf. der staatlichen Adoptionsvermittlungsstelle einholen und die Beteiligten mündlich anhören.

Was nicht zulässig ist: eine gemeinschaftliche Annahme eines Kindes durch Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie durch gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft. Ausnahme: Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten aus einer früheren Beziehung allein annehmen. Das Kind wird dann hierdurch zum gemeinschaftlichen Kind. Mindestalter: Einer der Ehegatten muss wenigstens fünfundzwanzig, der andere mindestens einundzwanzig Jahre alt sein.

Unverheiratete können ein Kind nur allein annehmen: Allerdings wird in diesen Fällen die Frage nach dem Eltern-Kind-Verhältnis und dem Wohl des Kindes besonders kritisch geprüft werden, denn erklärtes Ziel des Gesetzes ist, dass das Kind in einer “intakten Familie” aufwächst.

Erforderlich ist die Zustimmung beider leiblichen Eltern des Kindes – verheiratet oder nicht: Die  Zustimmungserklärung kann erst abgegeben werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist – es sei denn, der nicht eheliche Vater hat seine Zustimmung bereits vor der Geburt erklärt. Sie ist mit Eingang bei dem Vormundschaftsgericht unwiderruflich. Sie kann ferner nicht unter der Bedingung abgegeben werden, dass das Kind zu einer ganz bestimmten Adoptionsfamilie kommt. Mit der Zustimmungserklärung ruht die elterliche Sorge. Das Jugendamt wird dann zum Vormund. Ein Besuchs-/Umgangsrecht steht den Eltern nach Zustimmung zur Adoption nicht mehr zu. Nur in Ausnahmefällen kann die Adoption auch ohne Zustimmung der leiblichen Eltern ausgesprochen werden.

Wenn die Eltern (oder ein Elternteil) versterben, geht das Zustimmungsrecht nicht auf die Erben, Großeltern oder Geschwister über. Mit dem Tod der Eltern endet das Zustimmungserfordernis endgültig. Das Kind muss einwilligen. Für Kinder unter vierzehn Jahren gibt der gesetzliche Vertreter (Vormund) die Erklärung ab. Ist das Kind vierzehn Jahre alt oder älter, müssen es selbst und der Vormund einwilligen.

Vor dem Ausspruch der Adoption soll das Kind zunächst für eine angemessene “Probezeit” als Pflegekind in seiner “neuen” Familie leben. Sind nach Ablauf der Probezeit alle Voraussetzungen erfüllt, spricht das Familiengericht die Annahme des Kindes durch Beschluss aus.

Weitere Informationen finden Sie hier: Merkblatt Minderjährigenadoption 

Adoption eines Volljährigen

Eine Adoption eines Volljährigen hat folgende Voraussetzungen:

Einer Zustimmung seiner leiblichen Eltern bedarf es dazu nicht. Es muss jedoch ein “echtes” Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden sein. Eine Adoption eines Erwachsenen aus rein wirtschaftlichen Motiven (z.B. Ersparnis von Unterhaltsverpflichtungen oder Erlangung eines bestimmten Namens) ist daher nicht möglich.

Die Wirkungen einer Erwachsenen-Adoption sind erheblich schwächer:

Der Angenommene wird mit allen Rechten und Pflichten zum Kind des Annehmenden, seine Verbindungen zu seiner leiblichen Verwandtschaft erlöschen jedoch damit nicht. Alle unterhalts- und erbrechtlichen Ansprüche bleiben vielmehr bestehen. Der adoptierte Erwachsene hat quasi zwei Elternpaare. Hinsichtlich des Unterhalts haften die Adoptiveltern vor den leiblichen Eltern.

Weitere Informationen finden Sie hier: Merkblatt Volljährigenadoption