Notar – Adoption

Emotionale Bindungen und rechtliche Anerkennung

Es gibt emotionale Bindungen, die aber nicht verrechtlicht sind. Um diese herzustellen und auch für einen erb- und unterhaltsrechtlichen Ausgleich zu sorgen, bietet sich eine Adoption an.

Formen der Adoption

Es gibt zwei Hauptformen der Adoption:

  • Volladoption eines minderjährigen Kindes
  • Erwachsenenadoption

Volladoption eines minderjährigen Kindes

Bei der Volladoption wird das Kind vollständig in die Familie des Annehmenden integriert. Das Verwandtschaftsverhältnis zum leiblichen Elternteil und den leiblichen Verwandten einschließlich Unterhalts- und Erbansprüchen erlischt. Auch Erwachsene können mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption an Kindes statt angenommen werden.

  • Namensänderung: Bei einer Minderjährigenadoption erhält das Kind als Geburtsnamen den Familiennamen der Adoptiveltern. Führen diese keinen gemeinsamen Familiennamen, können sie den Namen der Adoptivmutter oder des Adoptivvaters zum Geburtsnamen bestimmen. Mit Einwilligung des Kindes kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag der Adoptiveltern den Vornamen des Kindes ändern oder weitere Vornamen hinzufügen.
  • Notarielle Beurkundung: Sämtliche Erklärungen zur Annahme an Kindes statt müssen notariell beurkundet werden, auch eventuelle Zustimmungen der leiblichen Eltern.

Voraussetzungen für die Adoption eines minderjährigen Kindes

  • Ehepaar: Nur ein Ehepaar kann ein Kind gemeinschaftlich annehmen; die Ehe muss nicht kinderlos sein.
  • Kindeswohl: Die Adoption muss dem Kindeswohl dienen und es muss zu erwarten sein, dass zwischen dem Kind und den Annehmenden ein “Eltern-Kind-Verhältnis” entsteht.
  • Berichte und Anhörungen: Das zuständige Familiengericht wird in der Regel Berichte des Jugendamtes und ggf. der staatlichen Adoptionsvermittlungsstelle einholen und die Beteiligten mündlich anhören.

Unzulässige Adoptionsformen eines minderjährigen Kindes

  • Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Eine gemeinschaftliche Annahme eines Kindes durch Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie durch gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft ist nicht zulässig.
  • Ausnahme Einzeladoption: Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten aus einer früheren Beziehung allein annehmen, wodurch das Kind zum gemeinschaftlichen Kind wird.

Zustimmung der leiblichen Eltern

  • Zustimmungserklärung: Die Zustimmung beider leiblichen Eltern des Kindes ist erforderlich. Die Zustimmungserklärung kann erst abgegeben werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist.
  • Unwiderruflichkeit: Die Zustimmung ist unwiderruflich mit Eingang beim Vormundschaftsgericht und kann nicht an Bedingungen geknüpft werden.

Probezeit und endgültige Adoption

Vor dem Ausspruch der Adoption soll das Kind zunächst für eine angemessene “Probezeit” als Pflegekind in seiner “neuen” Familie leben. Sind nach Ablauf der Probezeit alle Voraussetzungen erfüllt, spricht das Familiengericht die Annahme des Kindes durch Beschluss aus.

Weitere Informationen finden Sie hier: Merkblatt Minderjährigenadoption

Erwachsenenadoption

Voraussetzungen für die Erwachsenenadoption

  • Eltern-Kind-Verhältnis: Es muss bereits ein “echtes” Eltern-Kind-Verhältnis entstanden sein. Eine Adoption aus rein wirtschaftlichen Motiven ist nicht möglich.
  • Rechtsfolgen: Der Angenommene wird mit allen Rechten und Pflichten zum Kind des Annehmenden, jedoch erlischt seine Verbindung zur leiblichen Verwandtschaft nicht. Unterhalts- und erbrechtliche Ansprüche bleiben bestehen.

Weitere Informationen finden Sie hier: Merkblatt Volljährigenadoption


Kontakt und Beratung

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