Trennung

Konflikte bleiben in einer Ehe nicht aus, sodass es zu einer vorübergehenden oder dauerhaften Trennung der Eheleute kommen kann. In diesem Fall müssen bestimmte Regelungen getroffen werden.

Die Trennung der Ehegatten kann entweder in der Ehewohnung erfolgen, eine sogenannte Trennung von Tisch und Bett. Hierbei haben die Ehegatten in der Ehewohnung dann verschiedene Lebens- und Wohnbereiche . Auch Versorgungsleistungen, wie z.B. gemeinsames Essen, gemeinsames Kochen, Wäsche waschen, werden füreinander nicht mehr erbracht.

Eine Trennung kann aber auch dadurch erfolgen, dass ein Ehepartner aus der Ehewohnung auszieht.

Gemein ist bei einer Trennung im rechtlichen Sinne, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder hergestellt werden soll und auch die Ehepartner nicht die Ehe miteinander führen wollen.

Sofern die Ehepartner nur räumlich getrennt leben, aufgrund z.B. beruflicher Umstände, aber beide Ehepartner an der Fortführung der Ehe festhalten, liegt keine Trennung im rechtlichen Sinne vor.

Eine Trennung im rechtlichen Sinne hat auch Auswirkungen im Steuerrecht, so muss ab dem Folgejahr der Trennung die Steuerklasse geändert werden. Als Beispiel: Die Eheleute F und M trennen sich im September 2023,  M zieht hierbei aus. Hierbei muss dann die Steuerklasse zwingend zum Beginn des Jahres 2024 für beide auf die Steuerklasse I geändert werden. Das Trennungsjahr im Steuerrecht und das Trennungsjahr für eine Scheidung sind nicht identisch.

Trotz Trennung sind die Eheleute noch füreinander verantwortlich, hieran ändert auch ein eingeleitetes Scheidungsverfahren nichts. Die Trennung hat insbesondere Auswirkungen im Unterhaltsrecht, als Trennungsunterhalt geschuldet wird. Eine Regelung muss für die gemeinsame Wohnung (wer zieht aus, wer trägt die Lasten, neue Regelung mit dem Vermieter, etc.) und der Haushaltsgegenstände (z.B. Einrichtungsgegenstände, Familienauto) während der Trennungszeit gefunden werden.

Können sich die Ehegatten nicht einigen, so kann das Gericht im Rahmen eines Wohnungszuweisungsverfahrens die Ehewohnung einem Ehegatten zur alleinigen Benutzung überlassen. Gleiches gilt für die Benutzung von Haushaltsgegenständen, auch hier kann das Gericht für die Zeit des Getrenntlebens anordnen, dass einem Ehepartner bestimmte Haushaltsgegenstände überlassen werden.

Sofern Streit über die Höhe eines Trennungsunterhaltes besteht, kann auch hier dieser gerichtlich geltend gemacht werden.