Krankenvorsorgeunterhalt
Während der Ehe ist der nicht sozialversicherungspflichtig tätige Ehegatte über seinen Ehepartner entweder gesetzlich krankenversichert über die Familienversicherung oder privat krankenversichert, bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes auch über die Beihilfe.
Beendigung der Versicherung nach Scheidung
- Rechtskraft der Scheidung: Mit der Rechtskraft der Ehescheidung endet die gesetzliche Familienversicherung oder der Beihilfeanspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten.
- Notwendigkeit der Krankenversicherung: Der nacheheliche Unterhaltsanspruch umfasst daher auch die Kosten einer angemessenen Krankenversicherung gemäß § 1578 Abs. 2 BGB. Diese kann zusätzlich zum Elementarunterhalt beansprucht werden.
Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt
- Angemessener Krankenversicherungsschutz: Der Unterhaltsberechtigte kann einen Krankenversicherungsschutz beanspruchen, der den ehelichen Lebensverhältnissen vor der Scheidung entspricht. Wenn mehrere Versicherungen mit gleichartigen Leistungen verfügbar sind, muss die preiswerteste gewählt werden.
- Minderung des Elementarunterhalts: Der Krankenvorsorgeunterhalt mindert den Elementarunterhalt, da die Kosten der Krankenversicherung bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs vorab vom unterhaltspflichtigen Ex-Partner abgezogen werden.
Beantragung des Krankenvorsorgeunterhalts
- Separater Antrag: Der Krankenvorsorgeunterhalt muss separat beantragt werden.
- Anwaltliche Unterstützung: Ob ein solcher Antrag sinnvoll ist, muss durch unsere anwaltliche Unterstützung ermittelt werden.
Gerichtliche Entscheidung
- Geltendmachung: Wenn der unterhaltspflichtige Ex-Partner die Kostenübernahme verweigert, kann der Krankenvorsorgeunterhalt gerichtlich geltend gemacht werden. Das Familiengericht entscheidet dann über die Höhe und den Anspruch.
Zusammenfassung
Der Krankenvorsorgeunterhalt stellt sicher, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung eine angemessene Krankenversicherung erhält, die den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht. Dies ist ein wichtiger Bestandteil des nachehelichen Unterhaltsanspruchs.
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