Krankenvorsorgeunterhalt

Während der Ehe ist der nicht sozialversicherungspflichtig tätige Ehegatte über seinen Ehepartner entweder gesetzlich krankenversichert über die Familienversicherung oder aber privat krankenversichert, bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes auch über die Beihilfe.

Mit Rechtskraft der Ehescheidung endet eine gesetzliche Familienversicherung oder aber ein Beihilfeanspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten.

Zum nachehelichen Unterhaltsanspruch gehören daher auch die Kosten einer angemessenen Krankenversicherung gemäß § 1578 Abs. 2 BGB, die zusätzlich zum Elementarunterhalt beansprucht werden kann. Der Unterhaltsberechtigte kann beanspruchen, einen Krankenversicherungsschutz zu erreichen, der den ehelichen Lebensverhältnissen vor Scheidung entspricht. Wenn es jedoch mehrere Versicherungen mit gleichartiger Leistung gibt, muss er die preiswerteste wählen.

Der Krankenvorsorgeunterhalt mindert den Elementarunterhalt, da die Kosten einer Krankenversicherung bei der Berechnung eines Unterhaltsanspruchs vorab beim unterhaltspflichtigen Ex-Partner abgezogen werden.

Sofern Krankenvorsorgeunterhalt beansprucht werden soll, muss dieser separat mit beantragt werden. Ob ein solcher Antrag sinnvoll ist, muss durch unsere anwaltliche Hilfe ermittelt werden.