Wie weise ich mein Erbrecht nach?

Erben ist meistens schön – aber wie kommen Sie dann auch an den Nachlass? Die meisten Banken verlangen einen Nachweis über das Erbrecht – den Erbschein. Hierzu müssen über den Notar einen Erbschein beantragen. Das Nachlassgericht prüft dann Ihre Berechtigung, hört andere mögliche Erben dazu an und stellt den angeforderten Erbschein aus. Darin sind die Erben und die Erbquoten aufgeführt. Einen solchen Erbschein können Sie Banken, Behörden und Versicherungen vorlegen – dieser wird allseits akzeptiert.

Ein deutscher Erbschein weist jedoch nur Ihre Berechtigung über Vermögen aus, dass sich in Deutschland befindet. Seit August 2015 gibt es die EU-Erbrechtsverordnung. Seitdem besteht die Möglichkeit, auch ein europäisches Nachlasszeugnis beim deutschen Nachlassgericht zu beantragen. Dieses Zeugnis wird dann auch von Mitgliedsstaaten anerkannt, die bis dato den deutschen Erbschein nicht anerkannt haben (z. Bsp. Spanien). Er gilt dann auch für das EU-Vermögen.

Zur Umschreibung von Immobilieneigentum reicht dem Grundbuchamt in aller Regel ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag aus. Diese beiden Dokumente müssen vom Nachlassgericht eröffnet sein – die Niederschrift über die Eröffnung muss durch Sie beim Antrag auf Umschreibung beigefügt werden. Sie können in diesem Fall das Immobilieneigentum auf sich als Erbe ohne weitere Mitwirkung von anderen Stellen wie Behörden oder einem Notar direkt beim Grundbuchamt auf sich umschreiben lassen.Wenn Sie diesen Umschreibungsantrag binnen zwei Jahren nach dem Todesfall stellen, ist der Umschreibungsvorgang für Sie auch mit keinen Kosten verbunden. Nur wenn sich aus den vorgelegten Dokumenten die Erbfolge nicht sicher ergibt, muss auch das Grundbuchamt einen Erbschein anfordern.

Aber auch Erbscheine sind nicht immer richtig. Bei Unrichtigkeiten kann der wahre Erbe die Einziehung beantragen. Problematisch sind dann nur Rechtshandlungen auf Basis des alten Erbscheins – da diese im guten Glauben erfolgten, kann man sie in der Regel nicht mehr rückgängig machen. Fragen Sie dazu bei uns nach, welche Möglichkeiten es gibt, Erbscheine zu beantragen, einziehen zu lassen oder im Erbscheinsverfahren Gegenvorstellungen beim Nachlassgericht einzureichen.