Scheidung

In Deutschland wird fast jede dritte Ehe geschieden. Es gilt bei der Scheidung das Zerrüttungsprinzip, das Gericht prüft somit nicht, wer schuld am Scheitern hat. Das bedeutet, dass eine Ehe geschieden werden kann, wenn sie gescheitert ist, es kommt also in diesem Zusammenhang auf den gegenwärtigen Zustand der Ehe und die Prognose für die Zukunft an.

Eine Ehe gilt daher als gescheitert, wenn eine Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und nicht mehr zu erwarten ist, dass die Eheleute diese wieder herstellen. Diese Vermutung knüpft das Gericht auch an eine bestimmte Zeitspanne des Getrenntlebens.

Die Eheleute leben getrennt, wenn einer von ihnen aus der gemeinsamen Wohnung auszieht oder wenn sie innerhalb der Wohnung von Tisch und Bett getrenntlebend sind.

Eine Einhaltung einer gewissen Trennungszeit ist auch Voraussetzung für einen Scheidungsantrag.

Ein Scheitern der Ehe wird vom Gericht vermutet, wenn entweder beide Ehegatten die Scheidung beantragen und bereits ein Jahr getrenntlebend sind oder aber nach Ablauf eines Trennungsjahres ein Ehepartner den Scheidungsantrag stellt und der andere diesem zustimmt.

Unwiderlegbar wird eine Zerrüttung der Ehe vom Gericht gesehen, wenn die Ehegatten bereits seit drei Jahren dauerhaft getrenntlebend sind und ein Ehegatte die Scheidung beantragt.

In einem Scheidungsverfahren muss grundsätzlich nur der Antragsteller anwaltlich vertreten sein. Eine anwaltliche Vertretung des Antragsgegners empfiehlt sich dann, wenn dieser zusätzlich z.B. nacheheliche Unterhaltsansprüche, Zugewinnausgleichsansprüche o. ä. Scheidungsfolgen geltend machen möchte.

Von Amts wegen wird im Rahmen des Scheidungsverfahrens der Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) durchgeführt. Endgültig geschieden sind die Ehegatten erst mit Rechtskraft der Ehescheidung.