Ehe

 

Mit der Eheschließung entstehen zwischen den Ehegatten Rechte und Pflichten.

So leben die Ehegatten, sofern sie keinen Ehevertrag geschlossen haben, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) mit einem Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns bei Beendigung der Ehe, entweder bei Tod oder Scheidung der Ehe. Auch dieser Zugewinnausgleich kann durch Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen werden.

Die Ehepartner erlangen durch die Eheschließung ein gesetzliches Erbrecht gemäß § 1931 BGB und auch einen Pflichtteilsanspruch gemäß § 2303 Abs. 2 BGB. Die Höhe eines Erbanspruches ist abhängig vom Güterstand der Eheleute und der Anzahl der Kinder. Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Ferner sind die Ehegatten sich wechselseitig zum Unterhalt verpflichtet. Unterhaltspflichten ergeben sich daher im Bereich des Familienunterhaltes während der intakten Ehe, ab Trennung besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt und nach der Scheidung auf nachehelichen Unterhalt.

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es zudem für Ehegatten ein Notvertretungsrecht in Angelegenheiten der Gesundheitssorge, dass es dem Ehegatten höchstens für sechs Monate ermöglicht, für den anderen Ehegatten, der nicht mehr selbst in der Lage ist, Entscheidungen in Gesundheitsangelegenheiten zu treffen. Eine Verpflichtung zur Vertretung besteht nicht. Der Ehegatte, der die Vertretung übernimmt, darf daher z.B. in unaufschiebbare Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder sie untersagen.

Während der Ehe haben die Ehegatten auch an der Entwicklung der Renten des Ehepartners eine Teilhabe, gleich ob in den gesetzlichen Rentenversicherungssystemen, der Beamtenversorgung oder einer betrieblichen oder privaten Altersvorsorge. Bei Scheidung der Ehe findet der sogenannte Versorgungsausgleich gemäß dem Versorgungsausgleichsgesetz statt, in welchem die in der Ehezeit erworbenen Anrechte der Ehepartner geteilt und ausgeglichen werden.

Eine Ehe wird entweder durch den Tod eines Ehegatten beendet oder aber durch Scheidung. In seltenen Ausnahmefällen kann auch die Eheschließung aufgehoben werden.