Wie hoch ist die Erbschaftssteuer?

Die Höhe der Erbschaftssteuer wird durch das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbSchStG) geregelt. Maßgebend sind der Wert des Erwerbs (Erbanfall, Vermächtnis, Pflichtteil usw.) und das Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker.

Berechnung der Erbschaftssteuer

Der steuerpflichtige Erwerb berechnet sich nach der Bereicherung des Erwerbers, also nach dem Nettowert des erworbenen Vermögens abzüglich des jeweiligen Freibetrags. Zunächst werden Nachlassverbindlichkeiten vom vorhandenen Vermögen abgezogen. Das verbleibende Vermögen, eventuell nach einer Schätzung durch Gutachter, stellt das Nettovermögen dar.

Bewertung und Reformen

Die Erbschaftssteuer wurde in den letzten zehn Jahren mehrfach reformiert. Eine große Diskussion dreht sich um die unterschiedliche Bewertung verschiedener Vermögensarten. Der objektive Wert beispielsweise einer Immobilie oder eines Unternehmens ist nicht immer eindeutig festzustellen. Aus diesem Grund wird die Erbschaftssteuer regelmäßig neu geregelt und festgesetzt, wobei die Rechtsprechung eine wesentliche Rolle spielt.

Steuerklassen und Steuersätze

Die Erbschaftssteuer wird nach drei Steuerklassen erhoben:

  • Steuerklasse I (Steuersatz bis 30%): Ehegatten/Lebenspartner, Kinder (auch nichteheliche und adoptierte), Stiefkinder, Enkel sowie Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen.
  • Steuerklasse II (Steuersatz bis 43%): Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zu Steuerklasse I gehören, Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und geschiedene Ehegatten.
  • Steuerklasse III (Steuersatz bis 50%): Alle übrigen Erwerber (insbesondere juristische Personen).

Freibeträge

Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu:

  • Ehepartner/Lebenspartner (Steuerklasse I): 500.000 Euro
  • Kinder (Steuerklasse I): 400.000 Euro
  • Enkel (Steuerklasse I): 200.000 Euro, es sei denn, die Eltern sind vorverstorben, dann 400.000 Euro
  • Eltern und Großeltern (Steuerklasse I): 100.000 Euro (bei Schenkungen: 20.000 Euro)
  • Alle übrigen Erwerber (Steuerklasse III): 20.000 Euro

Nutzung der Freibeträge

Die Freibeträge können für einen Zeitraum von zehn Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden.


Beratung und Unterstützung

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