Wie hoch ist die Erbschaftssteuer?

Ob und in welcher Höhe Erbschaftssteuer anfällt, regelt das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbSchStG). Maßgebend sind der Wert des Erwerbs (Erbanfall, Vermächtnis, Pflichtteil usw.) und das Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder zum Schenker.

Der steuerpflichtige Erwerb berechnet sich nach der Bereicherung des Erwerbers, also nach dem Nettowert des erworbenen Vermögens abzüglich des jeweiligen Freibetrags. Das heißt zunächst, dass Nachlassverbindlichkeiten vom vorhandenen Vermögen abgezogen werden. Das übrig gebliebene Vermögen – eventuell auch nach einer Schätzung durch Gutachter – ist das Nettovermögen. Die Erbschaftsteuer wurde in den letzten 10 Jahren immer wieder verändert und reformiert. Eine große Diskussion wird um die unterschiedliche Bewertung von verschiedenen Vermögensarten geführt. Ein objektiver “Wert” beispielsweise einer Immobilie oder eines Unternehmens ist nicht immer so objektiv festzustellen, wie man sich das wünscht. Die Erbschaftsteuer wird aus diesem Grunde immer wieder neu geregelt und festgesetzt werden, wobei hier der Veränderung durch die Rechtsprechung großes Gewicht zukommt.

Die Erbschaftssteuer wird nach drei Steuerklassen erhoben:

Steuerklasse I, Steuersatz bis 30 %: Ehegatten/Lebenspartner, Kinder (auch nicht-eheliche und adoptierte) und Stiefkinder, Enkel, sowie die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen

Steuerklasse II, Steuersatz bis 43 %: Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zu Steuerklasse I gehören, Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und geschiedene Ehegatten

Steuerklasse III, Steuersatz bis 50 %: alle übrigen Erwerber (insbesondere juristische Personen)

Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu:

Ehepartner/Lebenspartner (Steuerklasse I) 500.000 Euro.

Kinder (Steuerklasse I) 400.000 Euro.

Enkel (Steuerklasse I) 200.000 Euro, es sei denn die Eltern sind vorverstorben, dann 400.000 Euro.

Eltern und Großeltern (Steuerklasse I) 100.000 Euro (bei Schenkungen: Eltern, Großeltern, Geschwister, Nichten, Neffen, geschiedene Ehegatten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder 20.000 Euro).

Alle übrigen Erwerber (Steuerklasse III) 20.000 Euro

Die Freibeträge können für einen Zeitraum von 10 Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden.