Arbeitsrecht: Was ist eine Abmahnung?

Nicht jede Unmutsäußerung, Ermahnung oder Vorhaltung hat Auswirkungen auf Ihr Arbeitsverhältnis. Vielmehr muss vom Arbeitgeber eine Abmahnung ausgesprochen werden.

Eine Abmahnung im Sinne der Rechtsprechung des BAG liegt jedoch nur vor, wenn der Arbeitgeber das abgemahnte Verhalten sehr genau beschreibt. Dementsprechend muss er Datum und Uhrzeit angeben des Vertragsverstoßes. Zudem muss er das abgemahnte Verhalten deutlich als Vertragsverstoß rügen ,verbunden mit der Aufforderung an den Arbeitnehmer, in Zukunft ein solches Verhalten zu unterlassen. Abschließend muss zudem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass im Falle einer Zuwiderhandlung oder einer Wiederholungsgefahr er mit einer Kündigung rechnen muss.

Ein Vertragsverstoß ist z.B. der Arbeitszeitverstoß (Nichteinhaltung der Arbeitszeiten, Verspätungen, Überziehen von Pausen), ignorieren von Arbeitsvorgaben, unerlaubte Privatnutzung von Firmeneigentum (Pkw, Telefon, Internet), verspätete Krankmeldungen, Beleidigungen von Vorgesetzten/Kollegen/Kunden, sexuelle Belästigung.

Eine Abmahnung ist gerade in den Fällen erforderlich, in denen der Arbeitgeber später aus verhaltensbedingten Gründen kündigt. Sofern der Arbeitgeber ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers nicht zuvor mindestens einmal erfolglos abgemahnt hat, kann er eine verhaltensbedingte Kündigung nicht auf dieses Fehlverhalten stützen.

Nach der Rechtsprechung des BAG müssen Arbeitgeber sowohl bei einer ordentlichen Kündigung als auch bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung zuvor eine Abmahnung wegen des vertragswidrigen Verhaltens ausgesprochen haben.

Eine Abmahnung kann auch mündlich erfolgen, allein aus Beweiszwecken wird jedoch die Schriftform gewählt. Eine bestimmte Frist, binnen derer eine Abmahnung nach einem vertragswidrigen Verhalten erklärt werden muss, besteht nicht.

Sofern Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie sich dagegen wehren. Sie sollten eine schriftliche Abmahnung nicht unterschreiben, wenn durch die Unterschrift zugleich ein Anerkenntnis des Fehlverhaltens abgegeben wird. Zudem sollten Sie Beweise sichern, die die Nichtberechtigung der Abmahnung unterstützen und zudem eine Gegendarstellung gegenüber ihrem Arbeitgeber abgeben, die zur Personalakte genommen wird. Sofern in ihrem Betrieb ein Betriebsrat vorhanden ist, können Sie diesen um Unterstützung und Vermittlung bitten.

Eine unberechtigte Abmahnung hat ihr Arbeitgeber zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen. Kommt er diesem Anspruch nicht nach, kann dieser rechtlich vor dem Arbeitsgericht verfolgt werden.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, so unterstützen wir Sie im Vorgehen gegenüber Ihrem Arbeitgeber.