Kategorie: Archiv

VORTRAG: „Wer hilft mir, wenn das Amtsgericht die Kontrolle übernimmt? – Pflege, gesetzliche Betreuung und wie Vollmacht und Patientenverfügung helfen können.“

Was passiert, wenn ich meine Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln kann? Wer hilft mir im Versorgungsfall und wie kann ich frühzeitig für diesen Fall vorsorgen?

Für diese und andere Fragen rund um das Thema Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und gesetzliche Betreuung wird Sie Rechtsanwältin und Notarin Antoinette von Gronefeld informieren und gerne Ihre Fragen beantworten.

VORTRAG: „Wer hilft mir, wenn das Amtsgericht die Kontrolle übernimmt?“

Pflege, gesetzliche Betreuung und wie Vollmachten helfen können.

Was passiert, wenn ich meine Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln kann? Wer hilft mir im Versorgungsfall und wie kann ich frühzeitig für diesen Fall vorsorgen?

Für diese und andere Fragen rund um das Thema Vorsorgevollmacht und gesetzliche Betreuung wird Sie Rechtsanwältin und Notarin Antoinette von Gronefeld informieren und gerne Ihre Fragen beantworten.

Vortrag am

  • 30. August 2023 um 18 Uhr
  • CDU-Haus, Gieselerwall 2, 38100 Braunschweig
  • keine Anmeldung erforderlich
  • Eintritt frei

VORTRAG: „Wenn das Amtsgericht die Kontrolle übernimmt – Pflege, gesetzliche Betreuung und wie Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen helfen können.“

Was passiert eigentlich, wenn ich selber mal nicht mehr entscheiden kann? Wer trifft für mich gesundheitliche Entscheidungen? Wer übernimmt Entscheidungen für meine minderjährigen Kinder? Wer entscheidet über meine Finanzen? An diesem Abend soll es darum gehen, welche Möglichkeiten Sie haben, schon im Vorhinein zu entscheiden, wer Sie vertreten soll und wie der Vertreter entscheiden soll. Manchmal ist auch eine gesetzliche Betreuung das Richtige – und manchmal helfen auch die gesetzlichen Regelungen.

Insolvenzrechtsreform

Insolvenzrechtsreform mit Wirkung zum 01.07.2014:

Änderung des Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens

Bisher mussten sechs Jahre abgewartet werden, bis eine Restschuldbefreiung erteilt werden konnte. Jetzt gibt es die Möglichkeit der Verkürzung der Fristen mit der Folge, dass eine Befreiung vom angehäuften Schuldenberg schneller erzielt werden kann. Die Wohlverhaltensphase kann sich – auf Antrag des Schuldners – nach der Neuregelung verkürzen, und zwar

  • auf fünf Jahre, sofern die Kosten des Verfahrens (ca. 1.500 € – 3.000 €), gedeckt sind oder sogar
  • auf drei Jahre, wenn neben den Verfahrenskosten mindestens 35 % der angemeldeten Forderungen der Gläubiger befriedigt werden können.

Allerdings gibt es noch zusätzliche Ausnahmen von der Restschuldbefreiung, nämlich:

  • Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung sowie Geldstrafen und -bußen
  • Ansprüche aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt bestehen, der vom Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlt wurde (Wertungsfrage!)
  • bei Steuerschulden, die in Zusammenhang mit einer Steuerstraftat gemäß §§ 370, 373 oder 374 AO stehen, zu der Schuldner rechtskräftig verurteilt wurde.

Neu ist, dass ein Gläubiger jederzeit während des laufenden Verfahrens (bisher erst im Schlusstermin) die Versagung der Restschuldbefreiung schriftlich beantragen kann. Wenn nachträglich ein Versagungsgrund bekannt wird, kann die Restschuldbefreiung auch noch nach dem Schlusstermin versagt werden.

Ihr Rechtsanwalt für Insolvenzrecht

Als Rechtsanwältin mit langjähriger Erfahrung im Insolvenzrecht vertrete ich kompetent und zuverlässig Ihre Rechte. Gerne können Sie uns für einen Termin zu einem Beratungsgespräch anrufen.