Trennungsunterhalt

Leben die Eheleute getrennt und sind noch nicht geschieden, können sie voneinander Trennungsunterhalt verlangen gemäß § 1361 BGB. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung, ab diesem Zeitpunkt kann dann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen.

 

Der Trennungsunterhalt umfasst den Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Nicht umfasst hiervon ist der Bedarf gemeinsamer Kinder. Diese haben einen eigenen Kindesunterhaltsanspruch.

Der Trennungsunterhalt wird monatlich im Voraus bezahlt.

Die Höhe eines Trennungsunterhaltsanspruches ist abhängig von der Dauer einer Trennung und den Einkünften der Ehepartner. Hinsichtlich der Berechnung von Unterhaltsansprüchen haben die Oberlandesgerichte unterhaltsrechtliche Leitlinien aus den Rechtsprechungen der Gerichte und insbesondere des BGH entwickelt, aus denen sich einerseits ergibt, welche Einkünfte zur Berechnung eines Unterhaltsanspruchs herangezogen werden und welche Schulden z.B. in welchem Umfang berücksichtigt.

Gleiches gilt für die Quote, die einem Ehepartner dann an den Einkünften als Unterhalt zusteht.

Die Leitlinien sind jedoch nur eine Orientierungshilfe für die Rechtsprechung, sodass ihnen keine bindende Wirkung zukommen.

Ein Unterhaltsanspruch hängt auch davon ab, ob der Ehepartner überhaupt bedürftig ist oder aber verpflichtet ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder diese auszuweiten und dementsprechend seine Erwerbsobliegenheiten erfüllt.

Ein Trennungsunterhaltsanspruch setzt sich hierbei zunächst aus dem Elementarunterhaltsanspruch zusammen. Ab Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrages kann zudem Altersvorsorgeunterhalt verlangt werden.

Auf Trennungsunterhalt darf nicht verzichtet werden, auch nicht in einer notariellen Urkunde, wie z.B. einer Scheidungsfolgenvereinbarung.