Trennungsunterhalt

Leben die Eheleute getrennt und sind noch nicht geschieden, können sie gemäß § 1361 BGB Trennungsunterhalt voneinander verlangen. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht bis zur Rechtskraft der Ehescheidung, ab diesem Zeitpunkt kann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entstehen.

Definition und Umfang

  • Trennungsunterhalt: Der Trennungsunterhalt umfasst den Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Der Bedarf gemeinsamer Kinder ist hiervon nicht umfasst, da diese einen eigenen Kindesunterhaltsanspruch haben.
  • Zahlung: Der Trennungsunterhalt wird monatlich im Voraus bezahlt.

Berechnung des Trennungsunterhalts

  • Einkünfte und Dauer der Trennung: Die Höhe des Trennungsunterhaltsanspruches hängt von der Dauer der Trennung und den Einkünften der Ehepartner ab.
  • Unterhaltsrechtliche Leitlinien: Die Oberlandesgerichte haben unterhaltsrechtliche Leitlinien entwickelt, die auf den Rechtsprechungen der Gerichte und des Bundesgerichtshofs (BGH) basieren. Diese Leitlinien geben Orientierung, welche Einkünfte zur Berechnung herangezogen werden und in welchem Umfang Schulden berücksichtigt werden.
  • Quote: Die Leitlinien bestimmen auch die Quote der Einkünfte, die einem Ehepartner als Unterhalt zusteht. Diese Leitlinien sind jedoch nur Orientierungshilfen und nicht bindend.

Bedürftigkeit und Erwerbsobliegenheit

  • Bedürftigkeit: Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn der Ehepartner bedürftig ist.
  • Erwerbstätigkeit: Der unterhaltsberechtigte Ehepartner ist verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder diese auszuweiten, um seine Erwerbsobliegenheiten zu erfüllen.

Elemente des Trennungsunterhalts

  • Elementarunterhalt: Der Trennungsunterhaltsanspruch besteht zunächst aus dem Elementarunterhaltsanspruch, der die grundlegenden Lebenshaltungskosten abdeckt.
  • Altersvorsorgeunterhalt: Ab Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrages kann zusätzlich Altersvorsorgeunterhalt verlangt werden, um eine eigene Altersvorsorge aufzubauen.

Verzicht auf Trennungsunterhalt

  • Unverzichtbarkeit: Auf Trennungsunterhalt darf nicht verzichtet werden, auch nicht in einer notariellen Urkunde wie einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

Gerichtliche Geltendmachung

  • Streitfälle: Besteht Streit über die Höhe des Trennungsunterhalts, kann dieser gerichtlich geltend gemacht werden. Das Familiengericht entscheidet dann über den Anspruch und die genaue Höhe des Unterhalts.

Kontakt

Für weitere Informationen oder eine persönliche Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Zur übergeordneten Seite: Familienrecht