Miterbe – und jetzt?

Als Miterbe sind Sie Teil einer Erbengemeinschaft. Eine Erbengemeinschaft ist eine Gemeinschaft, die nicht rechtsfähig ist. Sie kann weder klagen noch verklagt werden. Daraus ergibt sich schon das Problem: entscheiden können die Erben nur gemeinsam und einheitlich: wenn etwas vom Nachlass verkauft werden soll, muss die Entscheidung dafür von allen Erben gemeinsam getragen werden. Alle müssen zustimmen. Nur in Einzelfällen kann über den Kopf eines anderen hinweg entschieden werden, und zwar nur, wenn es um die ordnungsmäßige Verwaltung geht (also nicht um einen Verkauf) und in Notfällen.

Eine Auseinandersetzung des Nachlasses beginnt damit, dass die Nachlassverbindlichkeiten berichtigt werden müssen. Dazu gehören die Schulden des Erblassers, Beerdigungskosten und zum Beispiel die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen und Vermächtnissen. Erst wenn die Verbindlichkeiten gezahlt sind, kann der Überschuß verteilt werden. Hierbei kann der Erblasser Teilungsanordnungen vorsehen. Ansonsten erfolgt die Teilung im Verhältnis der Erbquoten. Diese Teilung wiederum erfolgt durch Teilung in “Natur” oder durch einen Verkauf oder eine Zwangsversteigerung.

Die Miterben können sich jedoch jederzeit auf eine andere Art der Auseinandersetzung einigen – dies ist gerade dann zu empfehlen, wenn Immobilien vorhanden sind. Soweit hier eine Teilung in Natur durch Bildung von Wohnungseigentum ausscheidet, sollte ein freihändiger Verkauf am Markt vereinbart werden, damit auch der beste Preis erzielt wird. Eine Zwangsversteigerung ist in diesem Fall nur das zweite Mittel der Wahl.

Beachten Sie aber, dass Sie als Erben die Möglichkeit verlieren, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken, wenn Sie teilen, bevor alle Verbindlichkeiten beglichen wurden. In diesem Fall haften Sie dann auch mit Ihrem Privatvermögen!

Suchen Sie sich daher fachkundige Unterstützung, um eine solche Haftung zu vermeiden und um eine sachgerechte Auseinandersetzung zu erreichen. Eine Einigung mit den Miterben ist in der Regel auch kostengünstiger als eine langwierige Klage. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Steuerbehörden mit der Festsetzung von Erbschaftsteuer eventuell schneller sind als die Auseinandersetzung des Nachlasses. Mit dem Finanzamt über Stundungen zu verhandeln, ist dann noch die einzige Möglichkeit, um finanzielle Belastungen zu verhindern. Als Ausgleich für eine Stundung müssen die Steuerbehörden allerdings Zinsen verlangen.

Selbst wenn die Erben sich auf eine andere Auseinandersetzung einigen als die, die der Erblasser vorgesehen hat, ist das zulässig. Eine Einigung ersetzt dann den Willen des Erblassers. Hierbei unterstützen wir Sie gerne – in der Regel schonen solche Einigungen den Geldbeutel und die Nerven!