Miterbe – und jetzt?
Als Miterbe sind Sie Teil einer Erbengemeinschaft. Eine Erbengemeinschaft ist eine Gemeinschaft, die nicht rechtsfähig ist. Sie kann weder klagen noch verklagt werden. Entscheidungen können nur gemeinsam und einheitlich getroffen werden: Wenn etwas vom Nachlass verkauft werden soll, müssen alle Erben zustimmen. Nur in Ausnahmefällen kann über den Kopf eines anderen hinweg entschieden werden, etwa bei ordnungsmäßiger Verwaltung oder in Notfällen.
Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses
- Nachlassverbindlichkeiten: Die Auseinandersetzung des Nachlasses beginnt mit der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten. Dazu gehören die Schulden des Erblassers, Beerdigungskosten, Pflichtteilsansprüche und Vermächtnisse.
- Verteilung des Überschusses: Erst nach Zahlung der Verbindlichkeiten kann der verbleibende Nachlass verteilt werden. Der Erblasser kann Teilungsanordnungen festlegen, andernfalls erfolgt die Teilung im Verhältnis der Erbquoten. Diese kann durch Teilung in Natur, Verkauf oder Zwangsversteigerung erfolgen.
Einigung unter den Miterben
- Alternative Auseinandersetzung: Miterben können sich jederzeit auf eine andere Art der Auseinandersetzung einigen. Dies ist besonders ratsam, wenn Immobilien im Nachlass enthalten sind. Anstelle einer Teilung in Natur sollte ein freihändiger Verkauf am Markt angestrebt werden, um den besten Preis zu erzielen. Eine Zwangsversteigerung sollte nur das letzte Mittel sein.
- Haftungsbeschränkung: Erben verlieren die Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken, wenn sie den Nachlass teilen, bevor alle Verbindlichkeiten beglichen wurden. In diesem Fall haften sie auch mit ihrem Privatvermögen.
Fachkundige Unterstützung
- Vermeidung von Haftung: Suchen Sie sich fachkundige Unterstützung, um eine Haftung mit Ihrem Privatvermögen zu vermeiden und eine sachgerechte Auseinandersetzung zu erreichen. Eine Einigung mit den Miterben ist in der Regel kostengünstiger und schneller als eine langwierige Klage.
- Erbschaftssteuer: Beachten Sie, dass die Steuerbehörden möglicherweise schneller Erbschaftssteuer festsetzen, als der Nachlass auseinandergesetzt wird. Verhandlungen mit dem Finanzamt über Stundungen können notwendig sein, um finanzielle Belastungen zu verhindern, wobei Zinsen fällig werden.
Einigung abweichend vom Erblasserwillen
- Rechtliche Zulässigkeit: Wenn die Erben sich auf eine andere Auseinandersetzung einigen als die, die der Erblasser vorgesehen hat, ist dies zulässig. Eine Einigung ersetzt dann den Willen des Erblassers.
- Vorteile: Solche Einigungen schonen in der Regel den Geldbeutel und die Nerven.
Unterstützung durch unsere Kanzlei
Wir unterstützen Sie gerne bei der Auseinandersetzung des Nachlasses und der Einigung mit den Miterben. Unsere Expertise hilft Ihnen, kostspielige und nervenaufreibende Konflikte zu vermeiden.
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