Nachehelicher Unterhalt

Nach der Ehescheidung kann einem Ehepartner auch weiterhin ein Anspruch auf Unterhaltszahlung zustehen nach den gesetzlichen Vorschriften als nachehelicher Unterhalt.

Die Ehegatten können im Rahmen eines Ehevertrages oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln, ob und in welchem Umfang ein nachehelicher Unterhaltsanspruch des berechtigten Ehepartners nach der Scheidung bestehen soll. Hierbei kann zum Beispiel generell von beiden Ehepartnern auf einen nachehelichen Unterhalt verzichtet werden, von bestimmten Faktoren abhängig gemacht werden (z.B. Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes) oder aber ein nachehelicher Unterhaltsanspruch hinsichtlich Dauer und Höhe befristet und begrenzt werden. In einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann insbesondere bereits ein fester Betrag vereinbart werden und der Unterhaltsschuldner sich in der Urkunde der Vollstreckung unterwerfen, sodass für den unterhaltsberechtigten Ehepartner die notarielle Urkunde ein vollstreckungsfähiger Titel wäre.

Dadurch würde ein langwieriges und kostenintensives Gerichtsverfahren vermieden.

Die Vereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung.

Auf Trennungsunterhalt, somit jenen Unterhalt der bis zur Rechtskraft der Ehescheidung geschuldet wird, darf nicht verzichtet werden.