Wann sollte ich ein Erbe ausschlagen?

Grundsätzlich sollten Sie ein Erbe dann ausschlagen, wenn Sie bereits wissen, dass der Nachlass überschuldet ist. Es ist nicht immer notwendig, ein Erbe auch auszuschlagen, wenn der Erblasser Schulden hatte, denn vielleicht steht dahinter auch Vermögen wie zum Beispiel bei einer Immobilie.

Sie haben allerdings nur sechs Wochen Zeit, eine Ausschlagung zu erklären. Diese Frist beginnt in der Regel mit der Kenntnis vom Todesfall. Bei nahen Angehörigen ist die Berechnung der Frist sicher kein Problem: in dem Moment, in dem Sie vom Tod des Erblassers hören und in Betracht ziehen, Erbe zu sein, beginnt die Frist zu laufen. Bei weiter entfernteren Angehörigen teilt Ihnen das Nachlassgericht des Tod mit und dass Sie zum Kreis der Erben gehören könnten. Die Frist beginnt dann mit dem Empfang dieser Mitteilung zu laufen. Ab da haben Sie die sechs Wochen Zeit sich zu informieren – und eben keinen Tag länger.

Die Ausschlagung müssen Sie gegenüber dem Nachlassgericht erklären und zwar mittels einer öffentlich beglaubigten Urkunde, zum Beispiel vom Notar, der dann auch die Ausschlagungserklärung entwirft.

Wenn Sie die Frist verstreichen lassen, treten Sie als Erbe insgesamt in die Rechtsposition des Erblassers ein – statt des Erblassers werden Sie bei Verträgen Vertragsinhaber, zum Beispiel Mieter, Darlehensnehmer, Bürgender, usw. Dies gilt auch schon, wenn Sie vor Ablauf der 6-Wochen-Frist das Erbe annehmen, indem Sie beispielsweise darüber in Ihrem Sinne verfügen. Der oder die Erben werden mit dem Erbfall Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers.

Nur wenn Sie sich über den Umfang des Nachlasses getäuscht haben, können Sie Ihre Annahmererklärung bzw. das Verstreichenlassen der Frist anfechten: das aber nur innerhalb von sechs Wochen nach Bemerken des Irrtums. Da aber solche Anfechtungsverfahren nervenaufreibend und nicht immer von Erfolg gekrönt sind, sollten Sie sich lieber vorher möglichst intensiv informieren, statt darauf zu hoffen, dass Sie noch aus einem verschuldeten Nachlass herauskommen.