Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt ist der Unterhalt, den Eltern gegenüber ihren Kindern zu leisten haben. Hierbei unterscheidet man zwischen dem Naturalunterhalt (Gewährung von Kost und Logis und Sachleistung) und dem Barunterhalt (Zahlung eines Geldbetrages).

Der Kindesunterhalt ist in den §§ 1601 BGB folgende geregelt. Die gesetzlichen Regelungen werden durch die „Düsseldorfer Tabelle” ergänzt. Die Düsseldorfer Tabelle ist zwar rechtlich nicht verbindlich, wird jedoch als allgemein anerkannte Leitlinie für die Entscheidung gesehen.

Zuletzt wurde die Düsseldorfer Tabelle zum 1. Januar 2024 angepasst.

Die Höhe eines Unterhaltsanspruches hängt einerseits davon ab, wie alt das Kind ist, ob es minderjährig oder volljährig ist, sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet oder bereits eine Ausbildung tätigt. Ferner, ob es bei einem Elternteil lebt oder einen eigenen Hausstand unterhält und ob das Kind bereits über eigene Einkünfte verfügt, somit sein Bedarf gegebenenfalls gedeckt ist.

Grundsätzlich sind beide Eltern anteilig für den Unterhalt des Kindes zuständig. Leben die Eltern getrennt und wird das minderjährige Kind überwiegend nur von einem Elternteil betreut, so muss in der Regel der andere Elternteil, der das Kind nicht betreut, für den Unterhalt des Kindes durch Geldzahlung aufkommen. Die Höhe eines Unterhaltsanspruches ist daher auch abhängig vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten.

Ab Volljährigkeit eines Kindes sind beide Elternteile zum Unterhalt gegenüber dem Kind verpflichtet, unabhängig davon, in welchem Haushalt das Kind lebt oder einen eigenständigen Haushalt unterhält. Ein festes Datum, mit welchem auch bei Volljährigkeit des Kindes eine Unterhaltspflicht der Eltern erlischt, gibt es nicht.

Zu den Einkünften des Kindes zählen auch das Kindergeld. Bei minderjährigen Kindern wird es zur Hälfte auf seinen Unterhaltsbedarf angerechnet und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang.

Mit einer Verpflichtung zur Zahlung eines Unterhalts geht auch die Verpflichtung des Elternteils einher, dem Kind Auskunft über die Einkünfte zu erteilen. Umgekehrt ist das unterhaltsberechtigte Kind verpflichtet, dem Elternteil Auskünfte über ebenfalls bezogene Einkünfte zu erteilen, z.B. aus einer Ausbildungsvergütung oder aber Nachweise zu erbringen, dass es sich z.B. noch in der schulischen Ausbildung oder aber einer universitären Ausbildung befindet.